Nachrangdarlehen
Ein Nachrangdarlehen behandelt Gläubiger:innen im Sinne von Kredit- und Kapitalageber:innen nachrangig gegenüber anderen Forderungen. Hier finden Sie alles Wichtige zum Thema.
Was ist ein Nachrangdarlehen?
Ein Nachrangdarlehen ist grundsätzlich wie ein Darlehen aufgebaut. Der Unterschied zum Darlehen ergibt sich im Falle einer Insolvenz. Dann werden die Forderungen der Kredit- oder Kapitalgeber:innen nachrangig behandelt. So kommt auch der Name dieser Darlehensart zustande. Die Forderungen anderer Gläubiger:innen werden vorrangig behandelt. Das Nachrangdarlehen ist deshalb besonders risikoreich, was sich in erhöhten Zinsen zeigt.
Das Nachrangdarlehen wird vor allem von Unternehmen zur Kapitalaufnahme verwendet. Es zählt zum Mezzanine-Kapital und dient der Finanzierung. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens treten die Forderungen eines Nachrangdarlehens im Rang hinter andere Forderungen zurück.
Besonders im Bereich von Schwarmfinanzierungen ist das nachrangige Darlehen in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. Das liegt am Mezzanine-Kapital, das bilanziell als Eigenkapital bewerten wird. Unternehmen stärken damit ihre Bonität und verschaffen sich eine bessere Liquiditätsquote, um an einen Bankkredit zu gelangen.
Ein Nachrangdarlehen kann also ein Weg sein, um weiteres Kapital freizumachen. Das nachrangige Darlehen stellt in rechtlicher Hinsicht keine Unternehmensbeteiligung der Anleger:innen dar. In wirtschaftlicher Hinsicht jedoch damit vergleicht, da das Risiko eines Totalverlustes besteht.
Vorteile eines Nachrangdarlehens
Für Unternehmen:
- wenige Sicherheit erforderlich
- bereits bestehende Kredite können mit einem Nachrangdarlehen erweitert werden
- Zufuhr von Mezzanine-Kapital und damit wirtschaftlichem Eigenkapital
Für Anleger:innen:
- hohe Renditen möglich
Nachteile eines Nachrangdarlehens
Für Unternehmen:
- Hohe Zinsen fallen an
Für Anleger:innen:
- Totalverlust der Investition möglich
Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt
Der qualifizierte Rangrücktritt geht indes noch ein Schritt weiter: Er schließt den Rückzahlungs- und Zinszahlungsanspruch außerhalb des Insolvenzfalles auch dann aus, wenn dieser Anspruch zu einer Insolvenz führen würde. Die Gläubiger:innen verzichtet auf die Erfüllung seiner Forderung, um eine Überschuldung zu vermeiden.